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| Heilmasseur |
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Dem/Der Heilmasseur(in) ist es möglich, freiberuflich am Kranken auf Zuweisung eines Arztes, Behandlungen durchzuführen. Das Grundwissen wird erweitert und vertieft um somit die Qualifikation zu erlangen, sofort nach Abschluss freiberuflich arbeiten zu können. Heilmasseur/innen dürfen unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung eine eigene Praxis eröffnen und auf Zuweisung eines Arztes freiberuflich am Patienten arbeiten. Die Diagnose und Anweisung obliegt dem/der Arzt/Ärztin, der/die Heilmasseur/in trägt die Verantwortung der Befundung, Dokumentation und korrekten Durchführung der angeordneten Behandlung. Durch diese Regelung wird eine Abrechnung mit den Sozialversicherungsträgern möglich.
Inhalt: Das Aufschulungsmodul des/r Heilmasseur/in sieht eine gesetzlich geregelte Ausbildung in der Höhe von 800 UE, welche sich in 720 UE Theorie und 80 UE praktische Übungen unterteilt. Von den 720 UE Theorie sind 257 UE für E-Learning und Selbststudiumseinheiten vorgesehen. Die Beendigung der Ausbildung erfolgt durch eine erfolgreich abgelegte kommissionelle Abschlussprüfung mit anschließender Übergabe eines stattlich anerkannten Zeugnisses.
Wer ist berechtigt die Aufschulung zum Heilmasseur zu absolvieren?
Nach positiver Absolvierung der kommissionellen Abschlussprüfung erlangt man die Berufsbezeichnung „Heilmasseur/in“
Tätigkeitsberich: Man ist als freiberuflicher Heilmasseur berechtigt unter ärztlicher Anordnung ohne ärztlicher Aufsicht selbständig am Patienten zu arbeiten. In folgenden klinischen Bereichen kann der Heilmasseur freiberuflich in seiner Praxis tätig werden: Chirurgie, Unfallchirurgie, Sportmedizin, Orthopädie, Innere Medizin, Rheumatologie, Gynäkologie, Pädiatrie, Neurologie, Psychiatrie, Intensivmedizin, Geriatrie.
Dauer: Ca. 6 Monate
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